Norm
UWG §9 C1Rechtssatz
Dem Wort "Elektra" fehlt im Falle seiner Verwendung als Marke in der Elektrobranche die für den Zeichenschutz nach § 9 UWG erforderliche Kennzeichnungskraft. Der Inhaber dieser registrierten Marke kann daher nur dann den Schutz nach § 9 UWG geltend machen, wenn er den strikten Nachweis erbringt, daß das Wort für ihn Verkehrsgeltung erlangt hat.Dem Wort "Elektra" fehlt im Falle seiner Verwendung als Marke in der Elektrobranche die für den Zeichenschutz nach Paragraph 9, UWG erforderliche Kennzeichnungskraft. Der Inhaber dieser registrierten Marke kann daher nur dann den Schutz nach Paragraph 9, UWG geltend machen, wenn er den strikten Nachweis erbringt, daß das Wort für ihn Verkehrsgeltung erlangt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078979Dokumentnummer
JJR_19581219_OGH0002_0010OB00128_5800000_004