RS OGH 1958/12/19 1Ob128/58

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Veröffentlicht am 19.12.1958
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Norm

UWG §9 C1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Dem Wort "Elektra" fehlt im Falle seiner Verwendung als Marke in der Elektrobranche die für den Zeichenschutz nach § 9 UWG erforderliche Kennzeichnungskraft. Der Inhaber dieser registrierten Marke kann daher nur dann den Schutz nach § 9 UWG geltend machen, wenn er den strikten Nachweis erbringt, daß das Wort für ihn Verkehrsgeltung erlangt hat.Dem Wort "Elektra" fehlt im Falle seiner Verwendung als Marke in der Elektrobranche die für den Zeichenschutz nach Paragraph 9, UWG erforderliche Kennzeichnungskraft. Der Inhaber dieser registrierten Marke kann daher nur dann den Schutz nach Paragraph 9, UWG geltend machen, wenn er den strikten Nachweis erbringt, daß das Wort für ihn Verkehrsgeltung erlangt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0078979

Dokumentnummer

JJR_19581219_OGH0002_0010OB00128_5800000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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