RS OGH 1958/12/22 3Ob402/58, 6Ob192/21k

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Veröffentlicht am 22.12.1958
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Norm

GmbHG §4 Abs1 Z4

Rechtssatz

Bei vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen durch den Gesellschafter muß in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages lediglich die Höhe des Stammkapitals aufgenommen werden, nicht aber die Namen der Gesellschafter und der von ihnen geleisteten Stammeinlagen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059777

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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