Norm
GmbHG §4 Abs1 Z4Rechtssatz
Bei vollständiger Einzahlung der Stammeinlagen durch den Gesellschafter muß in der Neufassung des Gesellschaftsvertrages lediglich die Höhe des Stammkapitals aufgenommen werden, nicht aber die Namen der Gesellschafter und der von ihnen geleisteten Stammeinlagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0059777Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.06.2022