RS OGH 2006/3/7 5Ob465/58; 1Ob408/38; 1Ob36/61; 5Ob145/71; 3Ob104/71 (3Ob105/71); 1Ob37/73; 1Ob105/7

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Veröffentlicht am 23.12.1958
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Rechtssatz

Traditio brevi manu ist auch dann möglich, wenn sich die zu übergebende Sache in gemeinsamer Gewahrsame des Übergebers und des Übernehmers befindet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0011192

Im RIS seit

23.12.1958

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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