Norm
ABGB §879 Z4 DIIRechtssatz
Bei Beurteilung der Frage, welcher Betrag als angemessene Vergütung für die Benützung der Sache zu leisten ist (§ 7 WuchG), ist der Zivilrichter an die Feststellung des Strafurteils über die Höhe des wucherischen Mehrerlöses gebunden.Bei Beurteilung der Frage, welcher Betrag als angemessene Vergütung für die Benützung der Sache zu leisten ist (Paragraph 7, WuchG), ist der Zivilrichter an die Feststellung des Strafurteils über die Höhe des wucherischen Mehrerlöses gebunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038496Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0050OB00467_5800000_001