Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Ein Mietvertrag über ein Schaufenster zu dem Mietzins von 500.-- S ist schlüssig zustandegekommen, wenn schon früher ein anderes Schaufenster um 500.-- S monatlich gemietet war, wenn dann durch Monate der Mietzins von 500.-- S beiderseits verbucht wurde und wenn schließlich in einem Verrechnungsprozeß die Mieterin gar nicht geltend machte, sie sei zu Unrecht mit den Mietzinsbeträgen belastet worden, sondern den sie erfassenden Saldo anerkannte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015965Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0010OB00460_5800000_001