RS OGH 1959/1/7 1Ob460/58

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Veröffentlicht am 07.01.1959
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Norm

ABGB §863 FI
HGB §346

Rechtssatz

Ein Mietvertrag über ein Schaufenster zu dem Mietzins von 500.-- S ist schlüssig zustandegekommen, wenn schon früher ein anderes Schaufenster um 500.-- S monatlich gemietet war, wenn dann durch Monate der Mietzins von 500.-- S beiderseits verbucht wurde und wenn schließlich in einem Verrechnungsprozeß die Mieterin gar nicht geltend machte, sie sei zu Unrecht mit den Mietzinsbeträgen belastet worden, sondern den sie erfassenden Saldo anerkannte.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 460/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 1 Ob 460/58
    Veröff: JBl 1959,374

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015965

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0010OB00460_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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