RS OGH 1996/7/17 5Ob542/58, 7Ob2149/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1959
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Norm

ZPO §237 Abs2
ZPO §514
ZPO §571
  1. ZPO § 237 heute
  2. ZPO § 237 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 237 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 571 heute
  2. ZPO § 571 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 571 gültig von 01.12.1940 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 1340/1940

Rechtssatz

Der Beschluß, mit dem die Rücknahme einer Aufkündigung zur Kenntnis genommen wird, ist nicht nur eine prozeßleitende Verfügung, sondern zugleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zurücknahme der Kündigung selbst; er ist mit Rekurs anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 542/58
    Entscheidungstext OGH 07.01.1959 5 Ob 542/58
    Veröff: MietSlg 7689
  • RS0039702">7 Ob 2149/96x
    Entscheidungstext OGH 17.07.1996 7 Ob 2149/96x
    Vgl; Beisatz: Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem eine Rücknahme der Aufkündigung zurückgewiesen wurde, ist nicht analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstandes und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. Mit der Zurückweisung der Klage oder der Berufung ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen, die im Berufungsverfahren gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voll anfechtbar ist, kann die Zurücknahme einer Klage oder einer Aufkündigung nicht verglichen werden, geht es hier doch nicht um die Verweigerung des Rechtsschutzes für ein erhobenes Rechtsschutzbegehren, sondern um die Rücknahme eines solchen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039702

Dokumentnummer

JJR_19590107_OGH0002_0050OB00542_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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