Norm
ABGB §91 C5Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Eheverfehlungen so schwer sind, daß sie das Erlöschen der Unterhaltspflicht bei aufrechter Ehe rechtfertigen, ist auch zu berücksichtigen, ob diese Verfehlungen durch ein ehewidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047053Dokumentnummer
JJR_19590114_OGH0002_0010OB00481_5800000_001