RS OGH 1959/1/14 1Ob481/58, 1Ob24/71, 4Ob554/71, 8Ob138/72, 1Ob76/73

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Veröffentlicht am 14.01.1959
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Norm

ABGB §91 C5

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Eheverfehlungen so schwer sind, daß sie das Erlöschen der Unterhaltspflicht bei aufrechter Ehe rechtfertigen, ist auch zu berücksichtigen, ob diese Verfehlungen durch ein ehewidriges Verhalten des anderen Teiles veranlaßt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0047053

Dokumentnummer

JJR_19590114_OGH0002_0010OB00481_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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