Norm
KO §81 Abs3Rechtssatz
Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065419Im RIS seit
21.01.1959Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023