RS OGH 2001/7/11 6Ob343/58; 1Ob29/63; 7Ob276/97g; 9ObA43/01s

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Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

KO §81 Abs3

Rechtssatz

Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).Haftung nach Paragraph 1313, a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten, aber nur dann, wenn die Verpflichtung bestimmten Personen, nicht aber, wenn sie bloß gegenüber der Allgemeinheit besteht (Haftung des Masseverwalters für Schäden, die durch seine Erfüllungsgehilfen an dem zur Masse gehörigen, stillgelegten Geschäftslokal im Zuge der Erfüllung verursacht wurden).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 343/58
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 6 Ob 343/58
    Veröff: JBl 1959,416 = HBZ 1959 H17,3
  • 1 Ob 29/63
    Entscheidungstext OGH 20.03.1963 1 Ob 29/63
    Vgl auch
  • RS0065419">7 Ob 276/97g
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 276/97g
    Auch; nur: Haftung nach § 1313 a ABGB ist auch aus gesetzlichen (nicht bloß aus vertraglichen) Verpflichtungen abzuleiten. (T1)
  • RS0065419">9 ObA 43/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2001 9 ObA 43/01s
    nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0065419

Im RIS seit

21.01.1959

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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