Norm
ABGB §1320 B1Rechtssatz
Von einem Kraftfahrer kann nicht schon deswegen die Ermäßigung seiner Fahrgeschwindigkeit gefordert werden, weil er sich einem aus der Gegenrichtung auf der anderen Fahrbahnseite kommenden, durch eine Person überwachten Hund nähert. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen, wenn für den Kraftfahrer aus den Umständen anzunehmen gewesen wäre, daß der Begleiter den Hund nicht in der Gewalt habe oder auch sonst eine Störung des Verkehrs durch das Tier zu erwarten sei.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030166Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0020OB00514_5800000_001