RS OGH 1959/1/21 2Ob514/58, 8Ob154/82

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Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

ABGB §1320 B1

Rechtssatz

Von einem Kraftfahrer kann nicht schon deswegen die Ermäßigung seiner Fahrgeschwindigkeit gefordert werden, weil er sich einem aus der Gegenrichtung auf der anderen Fahrbahnseite kommenden, durch eine Person überwachten Hund nähert. Anders wäre der Fall dann zu beurteilen, wenn für den Kraftfahrer aus den Umständen anzunehmen gewesen wäre, daß der Begleiter den Hund nicht in der Gewalt habe oder auch sonst eine Störung des Verkehrs durch das Tier zu erwarten sei.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 514/58
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 2 Ob 514/58
    Veröff: ZVR 1959/107 S 112
  • 8 Ob 154/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 8 Ob 154/82
    Ähnlich

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030166

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0020OB00514_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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