RS OGH 1966/12/15 3Ob17/59, 3Ob299/59, 1Ob931/52, 5Ob266/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

EO §7 Ba
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Der Umfang und die Art der Leistung sind bei einem Exekutionstitel, der einen Beklagten zu einer Leistung nur gegen eine Zug um Zugleistung verpflichtet, nur dann im Sinne des § 7 Abs 1 EO aus dem Titel zu entnehmen, wenn sowohl die Handlung des Verpflichteten wie auch die Handlung des betreibenden Gläubigers eindeutig feststehen. Ein solcher Exekutionstitel umfaßt nicht etwa zwei Leistungen (nämlich eine Leistung des Verpflichteten und eine Leistung des betreibenden Gläubigers), sondern eine einzige Leistung des Verpflichteten, die von der Gegenleistung abhängt. Wenn ein Teil dieser Leistung unbestimmt ist, so entspricht der Titel nicht den § 7 Abs 1 EO.Der Umfang und die Art der Leistung sind bei einem Exekutionstitel, der einen Beklagten zu einer Leistung nur gegen eine Zug um Zugleistung verpflichtet, nur dann im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO aus dem Titel zu entnehmen, wenn sowohl die Handlung des Verpflichteten wie auch die Handlung des betreibenden Gläubigers eindeutig feststehen. Ein solcher Exekutionstitel umfaßt nicht etwa zwei Leistungen (nämlich eine Leistung des Verpflichteten und eine Leistung des betreibenden Gläubigers), sondern eine einzige Leistung des Verpflichteten, die von der Gegenleistung abhängt. Wenn ein Teil dieser Leistung unbestimmt ist, so entspricht der Titel nicht den Paragraph 7, Absatz eins, EO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000485

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0030OB00017_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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