RS OGH 1959/1/21 3Ob519/58

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Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

AVB Volksunfallversicherung Art6 Z2
VersVG §6 B2
VersVG §34

Rechtssatz

Die in Art 7 der AVB Volksunfallversicherung angeführte Auskunftspflicht bezieht sich nur auf Unfälle mit tödlichem Ausgang und auf deren Folgen. Unter Folgen können nur die unmittelbaren Auswirkungen des Unfalls auf den Verletzten vor seinem Tod oder für die Hinterbliebenen verstanden sein. Die Bestimmung des Art 7 der Versicherungsbedingungen bezieht sich nicht auf Unfälle ohne tödlichem Ausgang und nicht auf Verletzungen der sonst etwa bestehenden Auskunftspflicht. Damit ist dargetan, daß die Leistungsfreiheit des Versicherers als Folge der Verletzung der von der beklagten Partei in Anspruch genommenen Auskunftspflicht nicht vereinbart ist, daß demnach nur die gesetzlichen Folgen, nämlich allfällig die Schadenersatzpflicht des Versicherungsnehmers unter den allgemeinen Voraussetzungen des Schadenersatzrechts eintreten können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080912

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0030OB00519_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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