Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Sind die Ehegatten nach Österreich geflüchtet und kehrt einer im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten in seine Heimat zurück und können sie in der Folge infolge der politischen Verhältnisse nicht mehr die Gemeinschaft aufnehmen, so beginnt die dreijährige Frist des § 55 EheG erst mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Willensentschluß eines Ehegatten, mit dem anderen nicht mehr zusammenleben zu wollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057061Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0010OB00014_5900000_001