RS OGH 1959/1/21 1Ob14/59

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Veröffentlicht am 21.01.1959
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Norm

EheG §55 b1

Rechtssatz

Sind die Ehegatten nach Österreich geflüchtet und kehrt einer im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten in seine Heimat zurück und können sie in der Folge infolge der politischen Verhältnisse nicht mehr die Gemeinschaft aufnehmen, so beginnt die dreijährige Frist des § 55 EheG erst mit dem nach außen in Erscheinung getretenen Willensentschluß eines Ehegatten, mit dem anderen nicht mehr zusammenleben zu wollen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 14/59
    Entscheidungstext OGH 21.01.1959 1 Ob 14/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057061

Dokumentnummer

JJR_19590121_OGH0002_0010OB00014_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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