RS OGH 1959/1/22 IIZR321/56

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1959
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Norm

ABGB §919
HGB §376

Rechtssatz

a) Die Vertragsparteien können die Leistung des Schuldners auf ein bestimmtes Ereignis abstellen und der Leistung im Zeitpunkt des Eintritts dieses Ereignisses eine über die Fälligkeit hinausgehende wesentliche Bedeutung beimessen. Dies kann der Fall sein, wenn - für den Schuldner erkennbar - die Leistung zu diesem Zeitpunkt zur Abwendung möglicher erheblicher Nachteile des Gläubigers erbracht werden muß. Bei solcher Vertragsgestaltung bedarf es zum Eintritt der Verzugsfolgen bei nicht rechtzeitiger Leistung keiner Mahnung.

b) Weder die Vereinbarung der Klausel "ohne Nachfrist" noch die Vereinbarung der "cif" - Klausel mit bestimmten Bestimmungsort vermögen für sich allein der Lieferungsverpflichtung des Verkäufers den Fixcharakter zu verleihen. Doch können diese Klauseln in Verbindung mit anderen Umständen (Lieferung einer starken Preisschwankungen unterliegenden Ware, über die ein Konnossement ausgestellt ist) das Geschäft zum Fixgeschäft machen.

c) Der in der Regel für die Frage des ursächlichen Zusammenhanges der schadenstiftenden Handlung oder Unterlassung mit dem entstandenen Schaden maßgebende Grundsatz, daß es nur darauf ankommt, wie die Rechtslage nach Ansicht des über den Schadenersatzanspruch erkennenden Gerichts richtig zu entscheiden ist, kann dann nicht Platz greifen, wenn durch die Vertragsuntreue des einen Teils für den Vertragspartner eine unsichere Rechtslage geschaffen ist, in der dieser Entschlüsse fassen muß, um - wenn auch nur vermeintlich - drohenden Nachteilen zu begegnen, und zu diesem Zwecke Aufwendungen macht. Adäquat verursacht durch die Vertragsverletzung sind diese Aufwendungen dann, wenn sie nach der gegebenen Sachlage vernünftig und zweckmäßig erscheinen.

Veröff: NJW 1959,933

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0103307

Dokumentnummer

JJR_19590122_AUSL000_0020ZR00321_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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