Norm
DSt 1872 §17 Abs1Rechtssatz
Es kann nicht Sache des Disziplinarverfahrens sein, zu prüfen, ob die strafgerichtliche Untersuchung zu Recht eingeleitet wurde. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist zu beschließen, wenn besondere Umstände diese Maßregel der Vorsicht zum Schutze der Klienten und zur Verhinderung der Fortsetzung des beanständeten Vorgehens dringend geboten erscheinen lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0055351Dokumentnummer
JJR_19590122_OGH0002_000BKD00101_5800000_001