Norm
StPO §390 Abs1Rechtssatz
Eine Kostenersatzpflicht des gemäß § 48 Z 1 StPO einschreitenden Privatbeteiligten tritt nicht ein, wenn schon der Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung abgewiesen wurde. Denn die Bestimmung des § 390 Abs 1 StPO hat zur Voraussetzung, daß ein Strafverfahren stattgefunden hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0100184Dokumentnummer
JJR_19590127_OGH0002_0070OS00008_5900000_001