Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Im Zweifel muß jede Tatsache oder Erwägung, die ein Gericht zur Begründung seiner Beweiswürdigung anführt, als ein "wesentlicher Punkt" im Sinne des § 503 Z 3 ZPO angesehen werden.Im Zweifel muß jede Tatsache oder Erwägung, die ein Gericht zur Begründung seiner Beweiswürdigung anführt, als ein "wesentlicher Punkt" im Sinne des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO angesehen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0043370Dokumentnummer
JJR_19590128_OGH0002_0030OB00029_5900000_001