Rechtssatz
§ 51 EheG läßt die Gefahr der Vererbung der Geisteskrankheit eines Ehegatten auf den Nachwuchs nicht als Scheidungsgrund gelten.Paragraph 51, EheG läßt die Gefahr der Vererbung der Geisteskrankheit eines Ehegatten auf den Nachwuchs nicht als Scheidungsgrund gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0056843Dokumentnummer
JJR_19590128_OGH0002_0050OB00038_5900000_001