TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/23 2000/11/0156

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Veröffentlicht am 23.04.2002
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §8;
FSG-GV 1997 §17;
FSG-GV 1997 §18 Abs1;
FSG-GV 1997 §18 Abs2;
FSG-GV 1997 §19 Abs1;
FSG-GV 1997 §3 Abs1 Z4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der A in Graz, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch, Dr. Klaus Kollmann, Dr. Günter Folk, Dr. Werner Stegmüller, Mag. Franz Doppelhofer und Mag. Gunther Peternell, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Reitschulgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 6. April 2000, Zl. 11-39-1065/00-1, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin unterzog sich am 9. September 1999 einer verkehrspsychologischen Untersuchung beim Kuratorium für Verkehrssicherheit in Graz. Die mit 14. September 1999 datierte verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) enthält Ausführungen über kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen einerseits, fahrverhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale andererseits. Im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen wurde im Teilbereich "Beobachtungsfähigkeit" zur visuellen Auffassung der Beschwerdeführerin die Bewertung "qualitativ und quantitativ unauffällig", zur Überblicksgewinnung "im Normbereich" angegeben. Im Teilbereich "Reaktionsverhalten" wurde zur Reaktionszeit "verlängerte mittlere Entscheidungszeiten", zur Reaktionssicherheit "normgerecht" sowie zur Belastbarkeit "in allen 3 Phasen vermehrte Anzahl von verzögerten Reaktionen, Reaktionsauslassungen und Fehlreaktionen" angeführt. Im Teilbereich Konzentrationsfähigkeit ist von "reduziertem Arbeitstempo", im Teilbereich Koordination der Muskelbewegungen von "vermehrter Anzahl von Koordinationsfehlern bei vorgegebenem und auch selbst gewähltem Tempo", im Teilbereich "Intelligenz und Erinnerungsvermögen" von "normgerecht" die Rede. Aus dem Befundblatt 1 (Kraftfahrspezifische Leistungsfunktionen) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beim Test ihrer Reaktionszeit (Entscheidungs-Reaktionstest-DR2) überwiegend stark unterdurchschnittliche, beim Test ihrer Belastbarkeit (reaktiver Belastungstest-RST3) durchgehend außerhalb des angegebenen Normbereichs liegende Testwerte erzielte. Im Teilbereich Konzentrationsfähigkeit ist beim Konzentrationstest unter Monotonie (Q1) ein außerhalb der Norm liegendes Testergebnis, im Teilbereich "Koordination der Muskelbewegungen" beim Auge-Hand-Fuß-Koordinationstest (SENSO) ein nicht normgerechtes Ergebnis ausgewiesen. In der Zusammenfassung der verkehrspsychologischen Stellungnahme wird ausgeführt, die mit dem DR2-Test geprüften mittleren Entscheidungszeiten seien verlängert. Unter Belastungsbedingungen im Test mit dem Determinationsgerät (RST3) komme es in allen drei Phasen zu einer deutlich vermehrten Anzahl von verzögerten Reaktionen, Reaktionsauslassungen und Fehlreaktionen. Die Überprüfung der Konzentrationsfähigkeit (Q1- Test) habe reduziertes Arbeitstempo ergeben. Die sensomotorische Koordinationsfähigkeit (Wiener Fahrstand) sei durch eine vermehrte Anzahl von Koordinationsfehlern sowohl bei vorgegebenem als auch bei selbst gewähltem Tempo gekennzeichnet. Es bestünden somit wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen in den (Teil)bereichen des Reaktionsverhaltens, der Konzentrationsfähigkeit und der Sensomotorik. Auf Grund dieser Befunde sei ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung "derzeit" nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B "derzeit" nicht geeignet.

Aus dem im Verwaltungsakt erliegenden formularmäßig erstellten Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Graz vom 24. Jänner 2000 gemäß § 8 FSG ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin als zum Lenken eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 nicht geeignet befunden wurde. In der handschriftlichen Begründung wurde ausgeführt, laut Kuratorium für Verkehrssicherheit bestehe bei der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte kraftfahrspezifische Leistung(sfähigkeit). Derzeit sei die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht gesundheitlich nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges geeignet.

Mit Bescheid vom 7. März 2000 entzog die Bundespolizeidirektion Graz der Beschwerdeführerin gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG die Lenkberechtigung der Klasse B mangels gesundheitlicher Eignung und sprach gleichzeitig gemäß § 25 Abs. 2 FSG aus, dass der Beschwerdeführerin vor Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, laut Gutachten des Amtsarztes vom 24. Jänner 2000, welches sich auf ein verkehrspsychologisches Gutachten des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 14. September 1999 stütze, sei die Beschwerdeführerin für nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B befunden worden. Das Gutachten sei damit begründet worden, dass laut Kuratorium für Verkehrssicherheit bei der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit vorliege, sie daher derzeit aus medizinischer Sicht gesundheitlich nicht geeignet sei, ein KFZ zu lenken. Eine Nachuntersuchung sei bei strikter Alkoholkarenz in einem Jahr möglich. Das amtsärztliche Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 6. April 2000 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. In der Begründung führte der Landeshauptmann von Steiermark aus, die Behörde erster Instanz habe sich auf ein schlüssiges und nachvollziehbares Gutachten anlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung beim polizeiärztlichen Dienst gestützt. Für die tatsächliche Feststellung der gesundheitlichen Nichteignung spiele es keine Rolle, ob zwischen den festgestellten Leistungsminderungen im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung und den Trinkgewohnheiten der Beschwerdeführerin ein Zusammenhang bestehe oder nicht. Schon allein der Umstand, dass auf Grund der durchgeführten Tests ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, habe von der Führerscheinbehörde erster Instanz die Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung ausgesprochen werden können. Auch ein so genannter CDT-Befund sei nicht geeignet, das Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung, welches wiederum im amtsärztlichen Gutachten seinen Niederschlag gefunden habe, entsprechend zu entkräften. Dies allein schon deshalb, weil mit einem CDT-Wert dem Ergebnis einer verkehrspsychologischen Stellungnahme nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegen getreten werde. Gleiches gelte für die im Rahmen der Berufung vorgelegten Befunde des Instituts für Hygiene sowie Dris. Z. Auch sei bei verkehrspsychologischen Untersuchungen das Lebensalter nicht zu berücksichtigen. Die Ausführungen hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, welche in den Bereich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen falle, seien ebenfalls nachvollziehbar. Als eine von mehreren Komponenten für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen müsse die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben sein. Sei allein diese nicht ausreichend, so müsse bereits davon ausgegangen werden, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sei. Aus dem amtsärztlichen Gutachten sowie dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung sei ersichtlich, dass auf Grund der durchgeführten Tests die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nicht gegeben seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Im Beschwerdefall ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.

Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

...

§ 25.

...

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen."

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Führerschein-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) lauten (auszugsweise):

"§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

...

3. ausreichend frei von Behinderungen ist ...

...

(4) Besitzer einer Lenkberechtigung, bei denen Erkrankungen oder Behinderungen festgestellt wurden, die nach den nachfolgenden Bestimmungen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würden, gelten dann als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, wenn sie

1. während der der Feststellung der Erkrankung oder Behinderungen unmittelbar vorangehenden zwei Jahre Kraftfahrzeuge tatsächlich gelenkt haben und

2. die Annahme gerechtfertigt ist, dass ein Ausgleich des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit eingetreten ist. Der Eintritt dieses Ausgleichs und die Dauer des Vorliegens dieser Eignung ist durch das ärztliche Gutachten nötigenfalls im Zusammenhang mit einer Beobachtungsfahrt festzustellen und darf nur auf höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden. Bestehen trotz der durchgeführten Beobachtungsfahrt noch Bedenken über die Eignung des zu Untersuchenden, ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu seiner kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit einzuholen.

...

§ 18.

...

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1.

Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2.

Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3.

Konzentrationsvermögen,

4.

Sensomotorik und

5.

Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

..."

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die belangte Behörde sei auf die von ihr im Berufungsverfahren vorgelegten Befunde, aus denen sich Hinweise dafür ergäben, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Annahmen der belangten Behörde nicht wegen eines Alkoholproblems der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen entbehre, nicht eingegangen und hätte demnach den maßgeblichen Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil die belangte Behörde vorliegendenfalls, gestützt auf das amtsärztliche Gutachten, welches seinerseits erkennbar auf die verkehrspsychologische Stellungnahme des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 14. September 1999 verweist, der Beschwerdeführerin die gesundheitliche Eignung wegen mangelnder kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit abgesprochen hat. Die von der Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunde beschäftigen sich aber mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht.

Soweit die Beschwerdeführerin die Aussagekraft des verkehrspsychologischen Tests vom 9. September 1999 unter Hinweis auf ihr Lebensalter (im Zeitpunkt der Untersuchung 62 Jahre) in Zweifel zieht, ist ihr mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erwidern, dass die verkehrspsychologischen Tests so ausgelegt sind, dass die Leistungskriterien dergestalt im Zusammenhang mit den Persönlichkeitskriterien berücksichtigt werden, dass ein Unterschreiten von Grenzwerten bei den Leistungskriterien von Senioren durch Erfahrung und tatsächlich vorhandene Bereitschaft zur Ausrichtung des Verhaltens nach den altersbedingt vorhandenen Leistungsdefiziten ausgeglichen werden kann und nicht zur Annahme einer mangelhaften kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit führen muss (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2001, Zl. 99/11/0101 mwN). Auch sind die mit computergesteuerten Bildschirmen durchgeführten Tests - wie dem Verwaltungsgerichtshof aus zahlreichen Beschwerdefällen bekannt ist - unter Berücksichtigung des Umstands gestaltet, dass auch im Umgang mit Computern nicht vertraute Personen ihrer konkreten Leistungsfähigkeit entsprechende Ergebnisse erzielen können (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/11/0223).

Dass die verkehrspsychologische Stellungnahme ihrerseits in sich selbst widersprüchlich sei, wie die Beschwerdeführerin behauptet, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehen. Zwar trifft es zu, dass in der verkehrspsychologischen Stellungnahme zum Untersuchungspunkt "fahrverhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale" der Beschwerdeführerin eine erhöhte Selbstkontrolle und eine Orientierung an eher langfristigen Zielen sowie die Tendenz zu normenbewusstem und gewissenhaftem Verhalten bescheinigt wird, dies vermag jedoch an den Testergebnissen für den im Beschwerdefall ausschlaggebenden Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen nichts zu ändern. Gegen die Testergebnisse in den Teilbereichen der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen, insbesondere bei Reaktionsverhalten, Konzentrationsfähigkeit und Koordination der Muskelbewegungen, bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Angesichts der, wie oben wieder gegeben, in diesen Bereichen deutlich außerhalb des Normbereiches liegenden Einzelergebnisse der Beschwerdeführerin kann die von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle vorgenommene Einschätzung, es bestünden wesentliche Leistungsbeeinträchtigungen in den (Teil)bereichen des Reaktionsverhaltens, der Konzentrationsfähigkeit und der Sensomotorik, weshalb ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit derzeit nicht gegeben sei, im Ergebnis nicht als unschlüssig erkannt werden. Damit kann aber auch der angefochtene Entziehungsbescheid, der sich auf das zugegebenermaßen kurze amtsärztliche Gutachten, welches seinerseits auf die verkehrspsychologische Stellungnahme verweist, stützt, nicht als rechtswidrig erkannt werden, zählen doch die erwähnten Bereiche Reaktionsverhalten, Konzentrationsvermögen und Sensomotorik nach § 18 Abs. 2 FSG-GV zu den zentralen Aspekten der nach § 3 Abs. 1 Z 4 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung erforderlichen kraftfahrspezifischen psychophysischen Leistungsfähigkeit.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 23. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110156.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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