Norm
ABGB §1098 IIaRechtssatz
Der Vermieter kann für die Duldung der Errichtung einer Fernsehantenne ein Entgelt dann nicht verlangen, wenn er nach § 18 Abs 1 MG zur Duldung verpflichtet ist, also die Antenne nicht so außergewöhnlicher Art ist, daß sie etwa die Erscheinung des Hauses wesentlich beeinträchtigt oder eine Gefährdung der Sicherheit zur Folge hat, und wenn überdies die Antenne nur einer zeitgemäßen Wohlkultur dient (mit grundsätzlichen Ausführungen zum Verhältnis zwischen §§ 6 Abs 1 und § 18 Abs 1,2 und 4 MG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0020601Dokumentnummer
JJR_19590204_OGH0002_0050OB00002_5900000_001