Norm
AVG §50 Abs1Rechtssatz
Trotz unterbliebener Belehrung über den § 50 Abs 1 AVG unterliegt die vor einer Gemeindebehörde abgelegte Zeugenaussage der Strafdrohung des Art IX EGVG.Trotz unterbliebener Belehrung über den Paragraph 50, Absatz eins, AVG unterliegt die vor einer Gemeindebehörde abgelegte Zeugenaussage der Strafdrohung des Artikel römisch neun, EGVG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049478Dokumentnummer
JJR_19590206_OGH0002_0080OS00013_5900000_001