Norm
ABGB §863 FIRechtssatz
Nach § 1090 ABGB. kommt ein Mietvertrag zustande, wenn eine Wohnung gegen Entgelt überlassen wird. Ein vertragloser Zustand durch längere Zeit kann nur in besonderen Ausnahmsfällen angenommen werden, in denen dem Wohnungsbenützer klar sein musste, dass der Vertragswille auf der Gegenseite nicht vorhanden sei. Es kommt nicht darauf an, welche Meinung der Bestandgeber über die rechtliche Natur seiner Vereinbarung hat, sondern darauf, welche Handlungen er gesetzt hat, wie diese Handlungen objektiv zu werten sind und wie sie vom Bestandgeber verstanden werden konnten. Im Normalfall muss die unbeanstandete Annahme des Mietzinses durch längere Zeit als konkludente Handlung im Sinne des stillschweigenden Abschlusses eines Mietvertrages angesehen werden. (vgl. 3Ob 334/57, 7 Ob 605/57; s. auch MietSlg. 5535).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0014426Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.03.2014