Rechtssatz
Der Mieter einer in Benützung der Besatzungsmacht gestandenen Wohnung kann vom Hauseigentümer nicht jene Beträge verlangen, die diesem nach einer Mietzinsfestsetzung durch die Preisbehörde über den vertraglichen Mietzins hinaus von der Finanzlandesdirektion zugekommen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0038126Dokumentnummer
JJR_19590211_OGH0002_0010OB00509_5800000_001