RS OGH 1959/2/11 2Ob542/58

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Veröffentlicht am 11.02.1959
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Norm

ABGB §613

Rechtssatz

Lautet die Einantwortung dahin, daß für den Fall des kinderlosen Ablebens der Erbin vor einem bestimmten - noch nicht eingetretenen - Zeitpunkte eine zum Nachlaß gehörige Liegenschaft den ehelichen Kindern des N.N. zufällt, dann kann das Abhandlungsgericht als Substitutionsbehörde den Antrag der Erbin, die Verpfändung der Liegenschaft zu genehmigen, nicht mit der Begründung abweisen, daß sich die Erbin mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Verpfändung unmittelbar an die Begünstigten zu wenden habe. Denn es ist ungewiß, wer in dem in Betracht kommenden Zeitpunkte zum Kreise de ehelichen Kinder des N.N. gehören wird. Die Substitutionsbehörde muß nach Kuratorbestellung und Anhörung der schon derzeit bekannten Begünstigten über den Antrag unter dem Gesichtspunkte entscheiden, ob durch die Verpfändung der Liegenschaft die Rechte der ehelichen Kinder des N.N. beeinträchtigt werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 542/58
    Entscheidungstext OGH 11.02.1959 2 Ob 542/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015251

Dokumentnummer

JJR_19590211_OGH0002_0020OB00542_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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