RS OGH 1959/2/18 6Ob30/59, 2Ob93/77, 8Ob614/85 (8Ob615/85)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1959
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Norm

ABGB §1302 A
ABGB §1304 E
ABGB §1325 B1

Rechtssatz

Die gemeinsame Verletzung eines Menschen durch mehrere Täter bei einer Schlägerei oder Mißhandlung im Sinne der §§ 143, 157 StG stellt nach außen eine Einheit dar, die bezüglich der Frage des Mitverschuldens des Verletzten nicht in einzelne Phasen oder Komponenten aufgespalten werden kann. Wer bei einer solchen Gelegenheit von mehreren Tätern gemeinsam verletzt wurde, kann bezüglich seines Mitverschuldens nicht besser gestellt sein, als wenn ihm die Verletzung von einem Täter zugefügt worden wäre. Hat er provoziert, muß er sein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB gegen sich gelten lassen, auch wenn er von mehreren, gemäß § 1302 ABGB haftenden Tätern verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung entgegenhalten oder ob er zunächst nur einen der solidarisch haftenden Täter klagt. Nichtigkeitsbeschwerde: Die E streift auch das Problem der sogenannten Haftung bei alternativer Kausalität. (Schlägerei, §§ 143, 157 StG).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 30/59
    Entscheidungstext OGH 18.02.1959 6 Ob 30/59
    Veröff: SZ 32/24
  • 2 Ob 93/77
    Entscheidungstext OGH 12.05.1977 2 Ob 93/77
    Vgl; Beisatz: Hier: Autounfall mit Alkoholisierung. (T1)
  • 8 Ob 614/85
    Entscheidungstext OGH 11.12.1985 8 Ob 614/85
    nur: Hat er provoziert, muß er sein Mitverschulden gemäß § 1304 ABGB gegen sich gelten lassen, auch wenn er von mehreren, gemäß § 1302 ABGB haftenden Tätern verletzt wurde. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob er die mehreren Täter mit einer Klage belangt und ihm diese nun gemeinsam sein Mitverschulden am Ausbruch der Schlägerei oder Mißhandlung entgegenhalten oder ob er zunächst nur einen der solidarisch haftenden Täter klagt. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0026686

Dokumentnummer

JJR_19590218_OGH0002_0060OB00030_5900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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