Norm
ABGB §473Rechtssatz
Der vorteilhafteren und bequemeren Benützung eines Bauernhofes iS des § 473 ABGB kann auch ein zweiter Zugang aus einer bestimmten Richtung dienen, wenn dieser Zugang eine für die Landwirtschaft vorteilhaftere Verbindung des Bauernhofes mit sonst nur auf Umwegen erreichbaren Örtlichkeiten herstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0015131Dokumentnummer
JJR_19590218_OGH0002_0060OB00028_5900000_001