RS OGH 1959/2/18 5Ob34/59

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Veröffentlicht am 18.02.1959
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Norm

GBG §26
GBG §35
GBG §41

Rechtssatz

Wurde wegen Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - unzulässigerweise - die Vormerkung des Eigentumsrechtes rechtskräftig bewilligt, muß es als zulässig angesehen werden, daß nunmehr die Rechtfertigung auch in anderer Form erfolgt als dies im § 41 GBG vorgesehen ist (nachträgliche Beibringung des zustimmenden Bescheides der Grundverkehrskommission).Wurde wegen Fehlens der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - unzulässigerweise - die Vormerkung des Eigentumsrechtes rechtskräftig bewilligt, muß es als zulässig angesehen werden, daß nunmehr die Rechtfertigung auch in anderer Form erfolgt als dies im Paragraph 41, GBG vorgesehen ist (nachträgliche Beibringung des zustimmenden Bescheides der Grundverkehrskommission).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 34/59
    Entscheidungstext OGH 18.02.1959 5 Ob 34/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0060353

Dokumentnummer

JJR_19590218_OGH0002_0050OB00034_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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