RS OGH 2020/11/25 1Ob44/59; 4Ob71/15t; 6Ob219/20d

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Veröffentlicht am 18.02.1959
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Norm

HGB §112
HGB §113

Rechtssatz

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des § 112 HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in § 113 HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des Paragraph 112, HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in Paragraph 113, HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0061729

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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