Norm
HGB §112Rechtssatz
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des § 112 HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in § 113 HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des Paragraph 112, HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in Paragraph 113, HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0061729Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023