Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einer Ehe im Sinne des § 55 EheG sind nicht Tatsachen, die vor der Eheschließung liegen, maßgebend, sondern nur Umstände, die sich während der Ehe ereignet haben.Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einer Ehe im Sinne des Paragraph 55, EheG sind nicht Tatsachen, die vor der Eheschließung liegen, maßgebend, sondern nur Umstände, die sich während der Ehe ereignet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057064Dokumentnummer
JJR_19590223_OGH0002_0030OB00045_5900000_001