Norm
EheG §55 e2Rechtssatz
Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einer Ehe im Sinne des § 55 EheG sind nicht Tatsachen, die vor der Eheschließung liegen, maßgebend, sondern nur Umstände, die sich während der Ehe ereignet haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057064Dokumentnummer
JJR_19590223_OGH0002_0030OB00045_5900000_001