RS OGH 1959/2/23 3Ob45/59

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Veröffentlicht am 23.02.1959
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Norm

EheG §55 e2
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einer Ehe im Sinne des § 55 EheG sind nicht Tatsachen, die vor der Eheschließung liegen, maßgebend, sondern nur Umstände, die sich während der Ehe ereignet haben.Für die Frage der sittlichen Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einer Ehe im Sinne des Paragraph 55, EheG sind nicht Tatsachen, die vor der Eheschließung liegen, maßgebend, sondern nur Umstände, die sich während der Ehe ereignet haben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 45/59
    Entscheidungstext OGH 23.02.1959 3 Ob 45/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0057064

Dokumentnummer

JJR_19590223_OGH0002_0030OB00045_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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