RS OGH 1959/2/25 2Ob517/58

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1959
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Norm

ABGB §233 A
ABGB §881
EheG §80

Rechtssatz

Unterhaltsvergleich vor der Ehescheidung, mit welchem der Ehemann der Ehegattin sowie deren nicht aus der Ehe stammenden Kindern einen monatlichen Pauschalbetrag zusichert: Die Leistung ist auch dann entgeltlich, wenn die Gegenleistung an eine dritte Person zu erbringen ist, daher kein Notariatsakt notwendig. Keine vormundschaftsbehördliche Genehmigung erforderlich, da ein die Kinder begünstigendes Geschäft, bei welchem sie durch Mutter - Vormünderin vertreten waren. Ehefrau ist Versprechensempfänger und auch für ihre Kinder Zahlungsempfänger, daher ist sie gemäß § 881 ABGB forderungsberechtigt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 517/58
    Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 517/58

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0049041

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0020OB00517_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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