Norm
ZPO §530 Abs1 Z2 F2Rechtssatz
Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des § 530 Z 2 ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. Auch eine Wiederaufnahme nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kommt in diesem Fall nicht in Frage.Wurde ein Strafverfahren mangels eines Tatbestandes oder mangels an Beweisen eingestellt, dann kann der Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Ziffer 2, ZPO zumindest solange nicht geltend gemacht werden, als nicht die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirkt ist. Auch eine Wiederaufnahme nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO kommt in diesem Fall nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0044528Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015