RS OGH 1959/2/25 2Ob66/59

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Veröffentlicht am 25.02.1959
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Rechtssatz

Für die gemäß § 273 ZPO vorzunehmende Bemessung des entgangenen Verdienstes eines Provisionsvertreters ist der Buchauszug über die im letzten Jahr erworbenen Provisionsansprüche eine ausreichende Grundlage; daß der Buchauszug infolge Unterbleibens der Ausführung von Geschäften oder Ausfalls von Zahlungen im größeren Umfang unrichtig geworden ist, müßte der Gegner behaupten und unter Beweis stellen.Für die gemäß Paragraph 273, ZPO vorzunehmende Bemessung des entgangenen Verdienstes eines Provisionsvertreters ist der Buchauszug über die im letzten Jahr erworbenen Provisionsansprüche eine ausreichende Grundlage; daß der Buchauszug infolge Unterbleibens der Ausführung von Geschäften oder Ausfalls von Zahlungen im größeren Umfang unrichtig geworden ist, müßte der Gegner behaupten und unter Beweis stellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 66/59
    Entscheidungstext OGH 25.02.1959 2 Ob 66/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031048

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0020OB00066_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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