RS OGH 1959/2/25 6Ob33/59, 1Ob250/62

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Veröffentlicht am 25.02.1959
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Norm

ZPO §169

Rechtssatz

Haben die Parteien ein zwischen ihnen außergerichtlich vereinbartes "ewiges Ruhen des Verfahrens" dem Gerichte nicht angezeigt, dann ist ein Fortsetzungsantrag einer Partei prozessual zulässig. Die Vereinbarung des ewigen Ruhens hat nur materiellrechtliche Wirkungen, die im Prozeß selbst zu prüfen sind.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 33/59
    Entscheidungstext OGH 25.02.1959 6 Ob 33/59
  • 1 Ob 250/62
    Entscheidungstext OGH 21.11.1962 1 Ob 250/62
    Vgl auch; Beisatz: Zum "ewigen Ruhen" siehe bei § 168 ZPO I. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036802

Dokumentnummer

JJR_19590225_OGH0002_0060OB00033_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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