Rechtssatz
Bei der Errichtung eines Inventars sind Umstände, deren Feststellung eines förmlichen Beweisverfahrens bedürfen, nicht zu berücksichtigen, der diese Umstände Behauptende vielmehr gemäß § 2 Abs 2 Z 7 AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen.Bei der Errichtung eines Inventars sind Umstände, deren Feststellung eines förmlichen Beweisverfahrens bedürfen, nicht zu berücksichtigen, der diese Umstände Behauptende vielmehr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 7, AußStrG auf den Rechtsweg zu verweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0006503Dokumentnummer
JJR_19590225_OGH0002_0020OB00508_5800000_001