RS OGH 1959/3/3 3Ob71/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1959
beobachten
merken

Norm

EO §34
EO §341
  1. EO § 34 heute
  2. EO § 34 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 34 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 34 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. EO § 341 heute
  2. EO § 341 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 341 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

1) Wurde eine Exekution auf ein gebundenes Gewerbe des Verpflichteten zu dessen Lebzeiten bewilligt, so kann diese Exekution trotz Deszendentenfortbetriebes durch die Witwe und die Kinder auch nach dem Tode des Verpflichteten weitergeführt werden, soferne die Voraussetzungen des § 34 Abs 1 EO erfüllt sind. 2) Handelt es sich um ein auf einem öffentlichen Markt in einem Marktstand betriebenes Unternehmen des Verpflichteten, so hindert die Erklärung der Gewerbebehörde, daß nur ein Benützungsrecht öffentlich-rechtlichen Charakters vorliege, die Fortführung der Exekution durch Zwangsverpachtung nicht. Dieser Umstand ist nur bei der öffentlichen Versteigerung bekanntzugeben.1) Wurde eine Exekution auf ein gebundenes Gewerbe des Verpflichteten zu dessen Lebzeiten bewilligt, so kann diese Exekution trotz Deszendentenfortbetriebes durch die Witwe und die Kinder auch nach dem Tode des Verpflichteten weitergeführt werden, soferne die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, EO erfüllt sind. 2) Handelt es sich um ein auf einem öffentlichen Markt in einem Marktstand betriebenes Unternehmen des Verpflichteten, so hindert die Erklärung der Gewerbebehörde, daß nur ein Benützungsrecht öffentlich-rechtlichen Charakters vorliege, die Fortführung der Exekution durch Zwangsverpachtung nicht. Dieser Umstand ist nur bei der öffentlichen Versteigerung bekanntzugeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/59
    Entscheidungstext OGH 03.03.1959 3 Ob 71/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000694

Dokumentnummer

JJR_19590303_OGH0002_0030OB00071_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten