RS OGH 1959/3/3 3Ob55/59

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1959
beobachten
merken

Norm

EO §42 Abs1 Z1 C3

Rechtssatz

Kündigt der Hauseigentümer einen Mieter, der vorher zur Erzwingung des Mietvertrages einen Exekutionstitel auf Räumung der vom Hauseigentümer benützten Mietwohnung des Mieters erworben hat, so kann die Räumungsexekution des Mieters als betreibenden Gläubigers gegen den Hauseigentümer als Verpflichteten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsstreites nach § 42 Abs 1 Z 1 EO - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 44 EO - aufgeschoben werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 55/59
    Entscheidungstext OGH 03.03.1959 3 Ob 55/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001709

Dokumentnummer

JJR_19590303_OGH0002_0030OB00055_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten