Norm
EO §42 Abs1 Z1 C3Rechtssatz
Kündigt der Hauseigentümer einen Mieter, der vorher zur Erzwingung des Mietvertrages einen Exekutionstitel auf Räumung der vom Hauseigentümer benützten Mietwohnung des Mieters erworben hat, so kann die Räumungsexekution des Mieters als betreibenden Gläubigers gegen den Hauseigentümer als Verpflichteten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Kündigungsstreites nach § 42 Abs 1 Z 1 EO - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 44 EO - aufgeschoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001709Dokumentnummer
JJR_19590303_OGH0002_0030OB00055_5900000_001