Norm
EO §387 Abs1Rechtssatz
Die "Anhängigkeit" beim Prozeßgericht und somit dessen Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 387 Abs 1 EO wird erst durch das Einlangen der Klage bei diesem Gericht begründet und nicht schon durch die Aufgabe der Klage bei der Post.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005077Dokumentnummer
JJR_19590304_OGH0002_0060OB00072_5900000_001