RS OGH 1959/3/4 6Ob72/59

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Veröffentlicht am 04.03.1959
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Norm

EO §387 Abs1

Rechtssatz

Die "Anhängigkeit" beim Prozeßgericht und somit dessen Zuständigkeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung im Sinne des § 387 Abs 1 EO wird erst durch das Einlangen der Klage bei diesem Gericht begründet und nicht schon durch die Aufgabe der Klage bei der Post.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 72/59
    Entscheidungstext OGH 04.03.1959 6 Ob 72/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0005077

Dokumentnummer

JJR_19590304_OGH0002_0060OB00072_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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