RS OGH 1959/3/5 2AZR268/56

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Veröffentlicht am 05.03.1959
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Norm

ABGB §1157

Rechtssatz

Ob der Arbeitgeber auf Grund seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gehalten ist, Einrichtungen zum Schutze eingebrachter Motorroller seiner Belegschaftsmitglieder zu schaffen, hängt von den Gegebenheiten des Einzelfalles, insbesondere von der Platzfrage, Kostenfrage und Dringlichkeitsfrage, ab. Aus der allgemeinen Fürsorgepflicht folgt im gegebenen Falle eine verbietende Fürsorgepflicht. Der Arbeitgeber muß also die Benutzung von Räumlichkeiten des Betriebes für die Unterstellung von Arbeitnehmereigentum verbieten, das üblicherweise und als arbeitsfördernd eingebracht wird, wenn die betreffenden Räumlichkeiten eine Gefahr für das eingebrachte Eigentum mit sich bringen.

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1959:RS0104375

Dokumentnummer

JJR_19590305_AUSL000_002AZR00268_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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