Norm
ABGB §1336 BRechtssatz
Die Vereinbarung, daß die von einem Kaufinteressenten zugesicherte Vermittlungsprovision dem Vermittler auch dann zu zahlen ist, wenn der Kaufabschluß mit diesem Interessenten nur durch das Verschulden des Auftraggebers vereitelt wird, kann nicht unter § 1336 ABGB subsumiert werden; daher kommt auch eine richterliche Mäßigung nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0032172Dokumentnummer
JJR_19590305_OGH0002_0050OB00111_5900000_001