Norm
ABGB §1175 A1Rechtssatz
Vereinigen die Parteien ihnen gehörige Grundstücke zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zur Ausübung des Weiderechtes, dann besteht zwischen ihnen eine nach den Vorschriften des siebenundzwanzigsten Hauptstückes des ABGB (§§ 1175 bis 1216) zu beurteilende Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025961Dokumentnummer
JJR_19590305_OGH0002_0050OB00106_5900000_001