RS OGH 1959/3/6 3Ob386/58, 3Ob153/59, 3Ob68/59, 7Ob39/67

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1959
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Norm

AKB §1 Abs2
VersVG §38
VersVG §39

Rechtssatz

Eine Vertragsbestimmung, die die bereits eingetretene Leistungspflicht rückwirkend wegen eines späteren Prämienverzuges vernichtet, stellt eine Verwirkungsabrede dar, die durch § 38 VersVG nicht gedeckt ist und eine Abänderung dieser zwingenden Bestimmung des § 38 VersVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers bedeutet. Die Verzugsfolgen sind in den §§ 38 und 39 VersVG erschöpfend geregelt. Dies deshalb, weil das VersVG die Möglichkeit der Leistungsfreiheit und der Verwirkung des Anspruches durch die zwingende Regelung der Folgen der Nichtzahlung oder nicht rechtzeitigen Zahlung der Prämie beschränken will. Dieser Regelung ist aber der Gedanke, daß die Leistungspflicht für einen bereits eingetretenen Versicherungsfall durch einen nachträglichen Prämienverzug wieder vernichtet werden könnte, fremd. Er kann daher, da er sich immer nur zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken kann, auch nicht vertraglich festgelegt werden. Dies auch nicht im Wege einer auflösenden Vertragsbedingung, weil diese nur eine Umgehung der Vorschriften der §§ 38, 39 VersVG darstellen würde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 386/58
    Entscheidungstext OGH 06.03.1959 3 Ob 386/58
    Veröff: JBl 1959,456 = ZVR 1959/268 S 234 = VersSlg 131
  • 3 Ob 153/59
    Entscheidungstext OGH 22.04.1959 3 Ob 153/59
    Veröff: ZVR 1960/208 S 139 = VersSlg 138
  • 3 Ob 68/59
    Entscheidungstext OGH 10.06.1959 3 Ob 68/59
    Veröff: Vers 1960,278 = VersSlg 142
  • 7 Ob 39/67
    Entscheidungstext OGH 05.04.1967 7 Ob 39/67
    Veröff: VersR 1967,789 (mit ablehnender Besprechung von Wahle) = ZVR 1968/98 S 200 = VersR 1967,363

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0080440

Dokumentnummer

JJR_19590306_OGH0002_0030OB00386_5800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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