RS OGH 1959/3/11 5Ob115/59

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Veröffentlicht am 11.03.1959
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Norm

ABGB §879 BIIb
ABGB §908

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines verfallbaren Angeldes im Ausmaß von zwanzig Prozent des Kaufpreises verstößt noch nicht gegen die guten Sitten. Erreicht der beim Vertragsabschluß hingegebene Betrag einen beträchtlichen Teil der Leistung selbst, spricht die Vermutung für eine Anzahlung (Teilzahlung) und gegen eine Angeld.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 115/59
    Entscheidungstext OGH 11.03.1959 5 Ob 115/59

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023817

Dokumentnummer

JJR_19590311_OGH0002_0050OB00115_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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