Norm
ABGB §879 BIIbRechtssatz
Die Vereinbarung eines verfallbaren Angeldes im Ausmaß von zwanzig Prozent des Kaufpreises verstößt noch nicht gegen die guten Sitten. Erreicht der beim Vertragsabschluß hingegebene Betrag einen beträchtlichen Teil der Leistung selbst, spricht die Vermutung für eine Anzahlung (Teilzahlung) und gegen eine Angeld.
Entscheidungstexte
Schlagworte
%European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0023817Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0050OB00115_5900000_001