RS OGH 1959/3/11 6Ob77/59

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Veröffentlicht am 11.03.1959
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Norm

ABGB §1007
ABGB 1393 Cd

Rechtssatz

Die Vereinbarung in einem Pachtvertrag, daß der Pachtzins für eine im gemeinsamen Eigentum zweiter Ehegatten stehenden Liegenschaft zuhanden der allein empfangsberechtigten Ehefrau zu bezahlen sei, stellt keine Abtretung der dem Ehemann zustehenden Hälfte des Pachtzinses an die Ehefrau, sondern lediglich ein Inkassomandat dar, welche einer Exekutionsführung auf den Pachtzinsanteil des Ehemannes durch Dritte nicht entgegensteht.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 77/59
    Entscheidungstext OGH 11.03.1959 6 Ob 77/59

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0025311

Dokumentnummer

JJR_19590311_OGH0002_0060OB00077_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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