Norm
AuffOG allgRechtssatz
Rückstellungsansprüche, die auf eine Sammelstelle übergegangen sind oder deren Geltendmachung nach § 3 Abs 3 AuffOG (Fassung 1958) einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt, bilden kein Nachlassvermögen. Die Verlassenschaft kann trotz Abgabe einer Erbserklärung armutshalber abgetan werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007646Dokumentnummer
JJR_19590311_OGH0002_0060OB00084_5900000_001