RS OGH 1959/3/11 6Ob84/59, 1Ob660/90

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Veröffentlicht am 11.03.1959
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Norm

AuffOG allg
AußStrG §72 Abs1

Rechtssatz

Rückstellungsansprüche, die auf eine Sammelstelle übergegangen sind oder deren Geltendmachung nach § 3 Abs 3 AuffOG (Fassung 1958) einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt, bilden kein Nachlassvermögen. Die Verlassenschaft kann trotz Abgabe einer Erbserklärung armutshalber abgetan werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 84/59
    Entscheidungstext OGH 11.03.1959 6 Ob 84/59
    JBl 1959,459
  • 1 Ob 660/90
    Entscheidungstext OGH 03.10.1990 1 Ob 660/90
    nur: Die Verlassenschaft kann trotz Abgabe einer Erbserklärung armutshalber abgetan werden. (T1) Beisatz: Eine Entscheidung über die bereits abgegebene Erbserklärung hat zu entfallen. (T2) = RZ 1991/57,175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0007646

Dokumentnummer

JJR_19590311_OGH0002_0060OB00084_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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