Rechtssatz
Die Verständigung des Konkursgläubigers von der Bestreitung seiner Forderung und die Fristsetzung zur Geltendmachung seines Anspruches (§ 110 Abs 4 KO) sind verfahrensleitende Verfügungen, an die das Gericht nicht gebunden ist.Die Verständigung des Konkursgläubigers von der Bestreitung seiner Forderung und die Fristsetzung zur Geltendmachung seines Anspruches (Paragraph 110, Absatz 4, KO) sind verfahrensleitende Verfügungen, an die das Gericht nicht gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0041412Dokumentnummer
JJR_19590318_OGH0002_0050OB00138_5900000_001