Norm
ABGB §539 idF ErbRÄG 2015Rechtssatz
Die Grundsätze des § 540 ABGB gelten auch für Legatsunwürdigkeit. Da Erbunwürdigkeit ein gegen den Erblasser begangenes Verbrechen im strafrechtlichen Sinn voraussetzt (wie SZ XXIV 21), kann sie aus der Übertretung des Familiendiebstahls nach § 463 StG nicht abgeleitet werden (hiezu: Stiefeltern - Stiefkinder; mit Hinweisen auf gegenteilige Lehre und Judikatur).Die Grundsätze des Paragraph 540, ABGB gelten auch für Legatsunwürdigkeit. Da Erbunwürdigkeit ein gegen den Erblasser begangenes Verbrechen im strafrechtlichen Sinn voraussetzt (wie SZ römisch 24 21), kann sie aus der Übertretung des Familiendiebstahls nach Paragraph 463, StG nicht abgeleitet werden (hiezu: Stiefeltern - Stiefkinder; mit Hinweisen auf gegenteilige Lehre und Judikatur).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0012264Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024