RS OGH 1959/3/20 3Ob48/59, 6Ob209/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1959
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Norm

ABGB §1295 Abs2 Ia7
ABGB §1295 Abs2 III

Rechtssatz

Das Begehren, dass der betreibende Gläubiger von einem Exekutionstitel keinen Gebrauch mache, ist dann berechtigt, wenn die Geltendmachung des Exekutionstitels rechtswidrig wäre; dies ist dann der Fall, wenn in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise in der Absicht, den Verpflichteten zu schädigen, von dem Exekutionstitel Gebrauch gemacht wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 48/59
    Entscheidungstext OGH 20.03.1959 3 Ob 48/59
  • 6 Ob 209/15a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 209/15a
    Auch; Beisatz: Ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Verfahrenshandlungen kann sich grundsätzlich nur aus Rechtsmissbrauch oder einer privatrechtlichen Vereinbarung ergeben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0001118

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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