Norm
AngG §23 Abs7 VIIRechtssatz
Das im § 25 KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des § 26 AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, bei dessen Vorliegen dem Angestellten der Abfertigungsanspruch nach § 23 Abs 7 AngG nicht verlorengeht. Der Abfertigungsanspruch des Angestellten ist im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses durch ihn nach § 25 KO gemäß dem § 46 Z 3 KO eine Masseforderung.Das im Paragraph 25, KO normierte Recht des Dienstnehmers, im Falle des Konkurses des Dienstgebers das Dienstverhältnis ohne Kündigung zu lösen, bedeutet einen über die Austrittsgründe des Paragraph 26, AngG hinausgehenden weiteren Austrittsgrund des Angestellten, bei dessen Vorliegen dem Angestellten der Abfertigungsanspruch nach Paragraph 23, Absatz 7, AngG nicht verlorengeht. Der Abfertigungsanspruch des Angestellten ist im Falle der Lösung des Dienstverhältnisses durch ihn nach Paragraph 25, KO gemäß dem Paragraph 46, Ziffer 3, KO eine Masseforderung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028747Dokumentnummer
JJR_19590324_OGH0002_0040OB00033_5900000_001