RS OGH 1998/11/25 4Ob13/59, 8ObA195/97b, 9ObA236/98s

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Veröffentlicht am 24.03.1959
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Rechtssatz

Jedes Nehmen einer Provision seitens eines Angestellten - nicht bloß im Falle des § 13 AngG - berechtigt den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.Jedes Nehmen einer Provision seitens eines Angestellten - nicht bloß im Falle des Paragraph 13, AngG - berechtigt den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitgeber, Provisionsannahme, Annahme, Belohnungsannahme, Bestechung, Geldannahme, Schmiergeldannahme, Entlassung, Folgen, Rechtsfolgen, rechtswidrig, unrechtmäßig, Untreue, Vertreter, Handelsvertreter, gesetzlicher Entlassungsgrund, Geschenkannahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0028090

Dokumentnummer

JJR_19590324_OGH0002_0040OB00013_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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