Norm
ABGB §1324Rechtssatz
Ein wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Erfolges. Bei der Benützung einer Maschine handelt daher nur derjenige auffallend sorglos, der bei Inangriffnahme seiner Arbeit an der Maschine im Hinblick auf seine Fähigkeiten klar erkennen mußte, daß er ohne nähere Kenntnis der Konstruktion dieser Maschine, ihre Bedienung und Handhabung sowie ihrer Schutzvorrichtungen sich aller Wahrscheinlichkeit nach Schaden zufügen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030545Dokumentnummer
JJR_19590324_OGH0002_0040OB00001_5900000_001