RS OGH 1959/3/24 4Ob1/59

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Veröffentlicht am 24.03.1959
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Norm

ABGB §1324
ADNSchV allg

Rechtssatz

Ein wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die Voraussehbarkeit des Erfolges. Bei der Benützung einer Maschine handelt daher nur derjenige auffallend sorglos, der bei Inangriffnahme seiner Arbeit an der Maschine im Hinblick auf seine Fähigkeiten klar erkennen mußte, daß er ohne nähere Kenntnis der Konstruktion dieser Maschine, ihre Bedienung und Handhabung sowie ihrer Schutzvorrichtungen sich aller Wahrscheinlichkeit nach Schaden zufügen werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1/59
    Entscheidungstext OGH 24.03.1959 4 Ob 1/59
    Veröff: Arb 7055 = SozM IA/b,53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0030545

Dokumentnummer

JJR_19590324_OGH0002_0040OB00001_5900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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