Norm
ZPO §134 Z3Rechtssatz
Die Vorschrift des § 320 Z 3 ZPO bedeutet ein Verbot der Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen, wenn die durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Da im österreichischen Zivilprozeß für die Beweisaufnahme der Grundsatz des Richterbetriebes gilt, muß das Prozeßgericht, das die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen beschlossen hat, die Tagsatzung erstrecken, um die Frage zu klären, ob die Dienstvorgesetzten der Zeugen dieselben von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden werden oder nicht, soferne dem Gerichte diesbezüglich der Bescheid der Dienstvorgesetzten dieser Zeugen noch nicht bekannt ist.Die Vorschrift des Paragraph 320, Ziffer 3, ZPO bedeutet ein Verbot der Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen, wenn die durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Da im österreichischen Zivilprozeß für die Beweisaufnahme der Grundsatz des Richterbetriebes gilt, muß das Prozeßgericht, das die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen beschlossen hat, die Tagsatzung erstrecken, um die Frage zu klären, ob die Dienstvorgesetzten der Zeugen dieselben von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden werden oder nicht, soferne dem Gerichte diesbezüglich der Bescheid der Dienstvorgesetzten dieser Zeugen noch nicht bekannt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036662Im RIS seit
25.03.1959Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023