RS OGH 1972/5/5 2Ob555/58; 1Ob93/72

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1959
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Norm

ZPO §134 Z3
ZPO §320 Z3
  1. ZPO § 320 heute
  2. ZPO § 320 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ZPO § 320 gültig von 01.05.2004 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2003
  4. ZPO § 320 gültig von 01.07.2001 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ZPO § 320 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  6. ZPO § 320 gültig von 01.01.1898 bis 31.12.1999

Rechtssatz

Die Vorschrift des § 320 Z 3 ZPO bedeutet ein Verbot der Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen, wenn die durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Da im österreichischen Zivilprozeß für die Beweisaufnahme der Grundsatz des Richterbetriebes gilt, muß das Prozeßgericht, das die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen beschlossen hat, die Tagsatzung erstrecken, um die Frage zu klären, ob die Dienstvorgesetzten der Zeugen dieselben von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden werden oder nicht, soferne dem Gerichte diesbezüglich der Bescheid der Dienstvorgesetzten dieser Zeugen noch nicht bekannt ist.Die Vorschrift des Paragraph 320, Ziffer 3, ZPO bedeutet ein Verbot der Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen, wenn die durch ihre Aussage das ihnen obliegende Amtsgeheimnis verletzen würden, insoferne sie der Pflicht zur Geheimhaltung nicht durch ihre Vorgesetzten entbunden sind. Da im österreichischen Zivilprozeß für die Beweisaufnahme der Grundsatz des Richterbetriebes gilt, muß das Prozeßgericht, das die Vernehmung von Staatsbeamten als Zeugen beschlossen hat, die Tagsatzung erstrecken, um die Frage zu klären, ob die Dienstvorgesetzten der Zeugen dieselben von der Pflicht zur Geheimhaltung entbinden werden oder nicht, soferne dem Gerichte diesbezüglich der Bescheid der Dienstvorgesetzten dieser Zeugen noch nicht bekannt ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0036662

Im RIS seit

25.03.1959

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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